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Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz (GBU-Psych)
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Ist die psychische Gefährdungsbeurteilung gesetzlich vorgeschrieben?

Ja, seit 2013 ist die Berücksichtigung psychischer Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung nach §5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG für alle Arbeitgeber verpflichtend – unabhängig von Betriebsgröße oder Branche.

Erklärung:  Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber zur systematischen Beurteilung aller arbeitsbedingten Gefährdungen, einschließlich psychischer Belastungen. Diese Pflicht gilt bereits ab dem ersten Beschäftigten und ist nicht nur eine Empfehlung, sondern rechtlich bindend. Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden und ist Grundlage für alle weiteren Arbeitsschutzmaßnahmen. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Was wird bei der psychischen Gefährdungsbeurteilung genau bewertet?

Bewertet werden die Arbeitsbedingungen und deren psychische Auswirkungen, nicht die individuelle psychische Gesundheit der Beschäftigten.

Erklärung: Die Gefährdungsbeurteilung fokussiert sich auf sechs Merkmalsbereiche: Arbeitsinhalt/Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit, soziale Beziehungen, Arbeitsmittel und Arbeitsumgebung. Fünf Schlüsselfaktoren müssen branchen- und tätigkeitsübergreifend immer berücksichtigt werden: Arbeitsintensität, Arbeitszeit, Handlungsspielraum, soziale Beziehungen (insbesondere zu Vorgesetzten) und Arbeitsumgebungsbedingungen (insbesondere Lärm). Es geht um objektive Arbeitsbedingungen, nicht um die persönliche Verfassung einzelner Mitarbeiter.

Wer ist für die Durchführung der psychischen Gefährdungsbeurteilung verantwortlich?

Der Arbeitgeber trägt die Gesamtverantwortung, kann aber fachkundige Personen mit der Durchführung beauftragen.

Erklärung: Nach §3 ArbSchG ist der Arbeitgeber grundsätzlich verantwortlich, kann jedoch zuverlässige und fachkundige Personen beauftragen (§13 Abs. 2 ArbSchG). Unterstützung erhalten Arbeitgeber durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, externe Berater oder Arbeitspsychologen. Der Betriebs-/Personalrat hat Mitbestimmungsrechte bei Organisation und Durchführung. Empfohlen wird die Einbindung in bestehende Strukturen wie den Arbeitsschutzausschuss (ASA).

Welche Methoden können zur Ermittlung psychischer Belastungen eingesetzt werden?

Standardisierte Mitarbeiterbefragungen, moderierte Workshops, Beobachtungsinterviews oder eine Kombination verschiedener Verfahren.

Erklärung: Die Methodenwahl hängt von Betriebsgröße, Organisationskultur und verfügbaren Ressourcen ab. Mitarbeiterbefragungen eignen sich für größere Betriebe (mindestens 5 auswertbare Bögen pro Arbeitsbereich für Datenschutz), Workshops für kleinere Teams mit vertrauensvoller Atmosphäre. Beobachtungsinterviews durch Fachpersonal können beide Methoden ergänzen. Wichtig sind Anonymität, Repräsentativität und die Verwendung validierter Instrumente. Die Beschäftigten müssen als Experten ihrer Arbeitsplätze einbezogen werden.

Wie oft muss die psychische Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?

Bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen sowie in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch bei auffälligen Veränderungen der Gesundheitsindikatoren.

Erklärung: Eine feste Wiederholungsfrist gibt es nicht, aber die Gefährdungsbeurteilung muss bei veränderten Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. Anlässe sind: auffällige Häufungen von Beschwerden und Krankheitstagen, hohe Fluktuation, Unfälle die auf psychische Belastung hindeuten, neue Arbeitsmittel oder Arbeitsverfahren, neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder Organisationsänderungen. Empfohlen wird eine regelmäßige Überprüfung alle 2-3 Jahre als präventive Maßnahme.

Was passiert bei Verstößen gegen die Pflicht zur psychischen Gefährdungsbeurteilung?

Bußgelder bis zu 25.000 Euro sowie im Extremfall strafrechtliche Haftung der Geschäftsführung sind möglich.

Erklärung: Verstöße gegen die Gefährdungsbeurteilungspflicht stellen Ordnungswidrigkeiten dar (§25 ArbSchG). Die Gewerbeaufsichtsämter führen verstärkt Kontrollen durch – seit 2018 gibt es bundesweite Sonderprüfaktionen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die persönliche strafrechtliche Haftung der Geschäftsführung wegen Gefährdung der Unversehrtheit von Mitarbeitern greifen. Zusätzlich drohen Regressforderungen der Unfallversicherungsträger bei arbeitsbedingten psychischen Erkrankungen ohne ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung.

Welche Maßnahmen müssen nach der Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden?

Präventionsmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip: technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen mit Priorität auf Verhältnisprävention.

Erklärung: Maßnahmen müssen systematisch nach dem Arbeitsschutzprinzip „Verhütung vor Behandlung“ entwickelt werden. Priorität haben Verhältnisänderungen (Arbeitsorganisation, Führung, Arbeitsplatzgestaltung) vor Verhaltensprävention (Schulungen, Stressbewältigung). Konkrete Beispiele: Reduktion von Arbeitsunterbrechungen, Verbesserung der Kommunikation, Anpassung der Arbeitszeit, Lärmschutzmaßnahmen, Führungskräfteschulungen. Alle Maßnahmen müssen dokumentiert, mit Terminen und Verantwortlichkeiten versehen und auf Wirksamkeit überprüft werden.

Welche Kosten entstehen für eine professionelle psychische Gefährdungsbeurteilung?

Die Kosten variieren je nach Betriebsgröße und Methode zwischen 2.000-15.000 Euro, aber der Return on Investment liegt bei mindestens 1:2,5.

Erklärung: Externe Beratung kostet je nach Unternehmensgröße und gewähltem Verfahren unterschiedlich viel. Kleine Betriebe (bis 50 MA): ca. 2.000-5.000 Euro, mittlere Betriebe (50-250 MA): ca. 5.000-10.000 Euro, größere Betriebe entsprechend mehr. Dem stehen jedoch deutlich höhere Einsparungen durch reduzierte Krankheitskosten, geringere Fluktuation und höhere Produktivität gegenüber. Studien zeigen einen ROI von mindestens 1:2,5. Die Nicht-Durchführung kostet langfristig erheblich mehr durch Personalprobleme und Marktveränderungen.

Wie können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) die psychische Gefährdungsbeurteilung umsetzen?

KMU können auf kostenfreie Beratung der Unfallversicherungsträger, branchenspezifische Leitfäden und einfache Workshop-Verfahren zurückgreifen.

Erklärung: Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten kostenfreie Beratung und branchenspezifische Instrumente. Für KMU eignen sich besonders moderierte Workshops mit der Belegschaft, da diese kostengünstiger als Befragungen sind und direkten Dialog ermöglichen. Online-Tools und Checklisten der BAuA, DGUV oder Branchenverbände unterstützen die systematische Vorgehensweise. Kooperationen mit anderen KMU oder die Beauftragung regionaler Beratungsstellen können Kosten senken.

Welche aktuellen Trends und Entwicklungen gibt es bei der psychischen Belastung am Arbeitsplatz?

Zeitdruck und psychische Belastungen nehmen zu – laut DGUV Barometer 2025 berichten 51% der Beschäftigten von höherem Zeitdruck, 43% von gereizterem Betriebsklima.

Erklärung: Das DGUV Barometer Arbeitswelt 2025 zeigt deutliche Verschlechterungen: Fachkräftemangel, Arbeitsverdichtung und neue Arbeitsformen (Homeoffice, hybrides Arbeiten) verstärken psychische Belastungen. 50% der Befragten sehen hohe Arbeitsbelastung als Hauptgrund für erhöhtes Unfallrisiko. Gleichzeitig steigt das Bewusstsein: 2025 gaben 52 % der befragten Unternehmen an, eine psychische Gefährdungsbeurteilung durchgeführt zu haben. Neue WHO-Leitlinien (2022) und EU-Strategien zur psychischen Gesundheit unterstützen präventive Ansätze.

Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören.

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